Wichtige Informationen
Häufig gestellte Fragen zur Oberstufe
Hinweis: Diese FAQ haben hinweisenden Charakter und stellen keine Rechtsverbindlichkeit dar.
Frage: Ist die folgende Prüfungsfachbelegung zulässig: De, En, Ge in den schriftlichen Prüfungen und kein Ma wegen einer besonderen Lernleistung?
Antwort: Ja, mit den Fächern De, En und Ge sind die Aufgabenfelder I und II abgedeckt. Ist die besondere Lernleistung nicht dem Aufgabenfeld III zugeordnet, muss in der mdl. Prüfungen das AF III, z.B. durch eine mdl. Biologie Prüfung abgedeckt werden.
Frage: Kann man in einer Fremdsprache die mündliche Abiturprüfung ablegen?
Antwort: Ja, wenn durch die anderen schriftlichen Prüfungen bereits die Aufgabenfelder abdeckt sind, also insbesondere durch die schriftliche Prüfung in Geschiche (oder eine entsprechend zugeordnete besondere Lernleistung) die Wahl des fünften Prüfungsfaches frei von den Einschränkungen der Aufgabenfelder ist.
Frage: Kann man die mündliche Abiturprüfung in Musik absolvieren, wenn man nicht zuvor durch die schriftliche Prüfung in Geschichte alle drei Aufgabenfelder abgedeckt hat?
Antwort: Ja, wenn eine besondere Lernleistung beantragt und genehmigt wird und diese dem AF II (gesellschaftswissenschaftlich) zugeordnet ist und damit alle drei AF abdeckt sind.
Frage: Sind Zuhörer im Kolloquium zur besonderen Lernleistung erlaubt?
Antwort: Für das Kolloquium gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für eine mündliche Prüfungen wobei der Ausschluss von Zuhörern im Kolloquium vom Prüfling nicht gefordert werden kann und die Anzahl der Zuhörer die Prüfungskommission festlegt.
Frage: Ist Religion ein gesellschaftswissenschaftliches Schulfach und kann somit als Abiturprüfungsfach gewählt werden, wenn die schriftliche Abiturprüfung z.B. in Deutsch und Englisch mit erhöhtem Aufwand sowie Mathematik und Biologie geschrieben wird?
Antwort: Ja, Re zählt in das AF II (gesellschaftswissenschaftliches AF) und kann somit in der 5. Abiturprüfung die Abdeckung der AF erreichen. Des Weiteren sind durch die Kombination De, En, Ma, Bi, Re die Pflichtabiturprüfungen in Ma, De, FS, NW o. Ge ebenfalls abgedeckt.
Frage: Muss die Besondere Lernleistung zwingend ein schriftliches Prüfungsfach ersetzen?
Antwort: Ja, wurde die verbindliche Erklärung bei der Anmeldung zum Abitur abgegeben, dann muss die Besondere Lernleistung ein schriftliches Prüfungsfach auf einfachem Niveau ersetzen.
Frage: Wenn aufgrund eines amtsärztlichen Attest anstelle von Sport ein anderes Fach gewählt wurde, muss dann das Ersatzfach alle 4 Kurshalbjahre belegt werden, auch wenn das Attest nur für einige KHJ gilt?
Antwort: Nein, die Ersatzbelegung gilt nur für die Zeit der Sportbefreiung.
Frage: Muss das zusätzlich belegte 12. Fach in der Qualifikationsphase zwingend eingebracht werden?
Antwort: Nein, ein 12. zusätzliches Fach kann nach jedem Kurshalbjahr beendet werden und die Einbringung kann frei entschieden werden.
Frage: Kann eine Fremdsprache, auch ohne vorherige Belegung in den unteren Klassen (z. B. interessant für Muttersprachler), im Wahlpflichtbereich der Qualifikationsphase erstmals belegt werden?
Antwort: Ja, dies ist ähnlich den Fächern wie Rechtskunde, Informatik und Wirtschaft möglich. Allerdings kann keine Abiturprüfung in dieser Fremdsprache abgelegt werden und sie zählt nicht in die Fremdsprachenfolge.
Frage: Welche Sportkurse müssen in der Qualifikationsphase gewählt werden?
Antwort: In der 11/1 muss verpflichtend Leichtathletik oder Gerätturnen belegt werden. In den restlichen drei Kurshalbjahren können die Sportarten frei gewählt werden, solange keine mehrmals belegt werden. In der 11/2 werden Skikurs, Basketball, Badminton, Tischtennis und Fußball angeboten. In der 12/1 stehen Schwimmen, Unihockey, Volleyball, Basketball und Gymnastik/Tanz zur Auswahl. In der 12/2 kann zwischen Fußball, Unihockey, Badminton, Tischtennis und Volleyball gewählt werden.
Frage: Kann nach zweimaliger (erfolgloser) Wiederholung der Stufe der Einführungsphase und bei erneuter (zweiter) Nichtversetzung in die Stufe 11 am Ende der zweiten Wiederholung an eine Sekundarschule gewechselt werden?
Antwort: Nein, nach einer zweiten gescheiterten Wiederholung der Stufe 10 erhält der Schüler ein Abgangszeugnis und es ist der Wechsel in einen Berufsbildungsgang möglich.
Nachfrage: Ist während der der zweiten Wiederholung ein Wechsel an eine Sekundarschule möglich?
Antwort: Ja, der Wechsel muss vor dem 01.12. des zweiten Wiederholungsjahres erfolgen. Die Wiederholung wird dann an der Sekundarschule fortgesetzt und es erfolgt die Teilnahme an den Prüfungen am Ende der Stufe 10 an der Sekundarschule.
Frage: Müssen bei der freiwilligen Doppeltwichtung beide Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau doppelt eingebracht werden?
Antwort: Ja, wenn eine Doppeltwichtung der Kurshalbjahre in den beiden Fächern auf erhöhtem Niveau eingebracht werden soll, dann müssen in beiden Fächern alle 4 KHJ doppelt gezählt werden.
Frage: Kann eine mündliche Abiturprüfung als 5. PF in einem Fach gewählt werden, in dem bereits eine schr. Prüfung belegt ist? Z. B. die schr. Prüfungen Ma, De, En, Ge und mdl. nochmals En?
Antwort: Nein, die Aufgabenfelder wären zwar abgedeckt, eine Grundsatz der Abiturprüfungen (KMK) besagt, das es fünf verschiedene Prüfungsfächer sein müssen.
Frage: Welche Art von Bescheinigung erhält man beim Verlassen der Schule (nicht einem Schulwechsel)?
Antwort: Wenn ein Schüler die Schule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) verlässt und danach ein Berufsausbildung, etc. anstrebt, erhält er ein Abgangszeugnis. Wechselt ein Schüler die Schule, erhält die neue Schule sämtliche Unterlagen und erstellt dann dort ggf. ein Abgangszeugnis.
Des weiteren gilt:
- Zunächst sagt der Zeugniserlass unter Pkt. 4.2.6, dass Schülerinnen und Schüler, die nach erfolgreichem Besuch des 10. Schuljahrgangs des Gymnasiums oder zu einem späteren Zeitpunkt das Gymnasium verlassen, auf dem Abgangszeugnis die Bemerkung "Sie/Er hat einen dem erweiterten Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben." erhalten.
- Pkt. 4.2.8 besagt, dass im Abgangszeugnis der Qualifikationsphase die Leistungen aller (bisher belegten) Kurshalbjahre einzutragen sind. Wenn er im 1. KHJ abgegangen ist, können auch nur Leistungen des 1. KHJ eingetragen werden. Alle anderen Spalten bleiben frei.
- In der Oberstufenverordnung ist unter § 17 Abs. (3) festgelegt, dass in dem Fall, dass auf Grund erheblicher Unterrichtsversäumnisse in der Qualifikationsphase eine Bewertung nicht erfolgen kann, die Bewertung mit 00 Punkten erfolgt (unabhängig davon, ob die Gründe durch ihn selbst zu vertreten sind.) Die Aussage kann auf die Abgänger im laufenden Kurshalbjahr übertragen werden.
Ansprechpartnerin
Melanie Hammer
StD'in i.E.
Oberstufenkoordinatorin
E-Mail: m.hammer [at] domschulen-magdeburg.de
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